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Diensthandy steuerlich absetzen: So machen es Handwerker richtig

Diensthandy steuerlich absetzen: So machen es Handwerker richtig

Diensthandy absetzen: Wie du Smartphone und Vertrag im Handwerksbetrieb steuerlich geltend machst – Abschreibung, private Nutzung nach § 3 Nr. 45 EStG und der häufige Irrtum mit der 1-%-Regel. Praxis-Ratgeber.

Ratgeber7. Juni 2026

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Inhaltsverzeichnis

Ein gutes Diensthandy kostet schnell mehrere Hundert Euro, dazu der Tarif Monat für Monat. Die gute Nachricht: Als Handwerksbetrieb holst du dir einen großen Teil davon über die Steuer zurück – wenn du es richtig machst. Hier die Praxis, kompakt und verständlich.

Gerät: voll absetzbar – meist sofort

Kaufst du ein Smartphone für den Betrieb, ist es eine Betriebsausgabe. Seit 2021 zählen Smartphones zu den digitalen Wirtschaftsgütern und dürfen im Anschaffungsjahr vollständig abgeschrieben werden – du musst die Kosten also nicht mehr über mehrere Jahre verteilen. Liegt der Nettopreis unter 800 Euro, greift ohnehin die GWG-Sofortabschreibung (geringwertiges Wirtschaftsgut). In beiden Fällen mindert der volle Kaufpreis im Jahr der Anschaffung deinen Gewinn.

Die Vorsteuer (19 %) ziehst du zusätzlich, sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist.

Vertrag & Zubehör: laufende Betriebsausgaben

Die monatlichen Tarifkosten sind laufende Betriebsausgaben und voll absetzbar – ebenso Zubehör wie Schutzhülle, Kfz-Halterung oder Powerbank, wenn es betrieblich genutzt wird. Welcher Tarif sich für den Betrieb rechnet (netto, Mitarbeiterkarten), zeigt unser Telekom-Tarifvergleich für Handwerker.

Private Nutzung? Steuerfrei – das ist der Clou

Der wichtigste Punkt, den viele nicht kennen: Wenn das Handy dem Betrieb gehört, ist die private Mitnutzung steuer- und sozialabgabenfrei – geregelt in § 3 Nr. 45 EStG. Es entsteht kein geldwerter Vorteil. Heißt konkret: Du oder dein Geselle dürft mit dem Firmenhandy auch privat telefonieren, surfen und chatten, ohne dass dafür Lohnsteuer anfällt. Voraussetzung ist nur, dass das Gerät Eigentum des Betriebs bleibt (nicht an den Mitarbeiter übereignet wird).

Achtung, häufiger Irrtum: Die 1-%-Regel gilt für Firmenfahrzeuge, nicht für Handys. Beim Diensthandy gibt es keinen pauschalen Privatanteil zu versteuern – die Privatnutzung ist schlicht steuerfrei.

Geräte für Mitarbeiter: aufpassen bei der Übereignung

Stattest du Gesellen oder Azubis mit Diensthandys aus, gilt dasselbe: solange die Geräte dem Betrieb gehören, ist die Privatnutzung steuerfrei. Übereignest du das Handy aber dem Mitarbeiter (er darf es behalten), wird daraus ein steuerpflichtiger Sachbezug – pauschal mit 25 % versteuerbar. Wer das vermeiden will, lässt die Geräte im Betriebseigentum.

So setzt du es praktisch um

  • Kauf über den Betrieb (Rechnung auf die Firma), Gerät bleibt Betriebseigentum
  • Volle Abschreibung im Anschaffungsjahr (oder GWG bis 800 € netto)
  • Tarif & Zubehör als laufende Betriebsausgaben buchen
  • Privatnutzung unkompliziert erlauben – steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG
  • Bei Mitarbeiter-Geräten: im Betriebseigentum lassen, nicht übereignen

Welches Gerät sich für den Handwerker-Alltag eignet – und wie du privat und geschäftlich auf einem Handy trennst – liest du im Dual-SIM-Handy-Vergleich für Handwerker.

Fazit

Das Diensthandy ist eines der unkompliziertesten Steuersparmodelle im Handwerk: Gerät voll absetzen, Vertrag laufend absetzen, privat mitnutzen – steuerfrei. Der einzige Stolperstein ist die Übereignung an Mitarbeiter. Im Zweifel gilt wie immer: kurz mit dem Steuerberater abstimmen.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall wende dich an deinen Steuerberater.

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Geprüft am 7. Juni 2026

Quelle: werkstatt-ratgeber.de/ratgeber/diensthandy-steuerlich-absetzen